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27.08.2018
Pressemitteilung
Ausnahmeregelung zur Düngeverordnung für von der Dürre geschädigten Betriebe
27.08.2018Ausnahmeregelung zur Düngeverordnung für von der Dürre geschädigten BetriebePotsdam – Als weiteren Baustein, um Dürre geschädigte Betriebe in Brandenburg zu unterstützen, nutzt das Land die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung der Düngeverordnung (DüV). Unter bestimmten Bedingungen besteht nach Paragraph 8 der DüV die Möglichkeit, unvermeidbare Verluste wie „nicht zu vertretende Ernteausfälle“ bei der Erstellung der Nährstoffbilanz zu berücksichtigen.Landwirte sind nach diesem Paragra...
27.08.2018Ausnahmeregelung zur Düngeverordnung für von der Dürre geschädigten BetriebePotsdam – Als weiteren Baustein, um Dürre geschädigte Betriebe in Brandenburg zu unterstützen, nutzt das Land die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung der Düngeverordnung (DüV). Unter bestimmten Bedingungen besteht nach Paragraph 8 der DüV die Möglichkeit, unvermeidbare Verluste wie „nicht zu vertretende Ernteausfälle“ bei der Erstellung der Nährstoffbilanz zu berücksichtigen.Landwirte sind nach diesem Paragraph 8 der Düngeverordnung verpflichtet, einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und Phosphat nach Abschluss eines Düngejahres vorzulegen.Die in diesem Jahr außergewöhnliche Witterungssituation kann zu erhöhten Stickstoffsalden führen, da die Pflanzen zu wenig Nährstoffe aufnehmen.Vor diesem Hintergrund werden als witterungsbedingte Ernteausfälle beim betrieblichen Nährstoffvergleich anerkannt, wenn die Erträge auf Grund von Trockenheit oder Feldbränden um mehr als 20 Prozent von dem für den Düngebedarf verwendeten dreijährigen Ertragsmittel abweichen. Dafür sind die Ertragsausfälle auf den betroffenen Flächen zu dokumentieren, bei Kontrollen vorzulegen und sieben Jahre aufzubewahren.Zur Ermittlung der unvermeidlichen Verluste für die Ertragsausfälle hat das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) Hinweise sowie ein Formblatt für die Berechnung auf seiner Internetseite...
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