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Deutschland Bund Bundesgerichte BGH
24.08.2018
Pressemitteilungen
Verhandlungstermin am 29. November 2018 in Sachen I ZR 225/17, 11.00 Uhr (Zur Zulässigkeit der Werbung für Sportbekleidung als "olympiaverdächtig")
Pressemitteilung Nr. 140/18 vom 23.8.2018 Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 140/2018 Verhandlungstermin am 29. November 2018 in Sachen I ZR 225/17, 11.00 Uhr (Zur Zulässigkeit der Werbung für Sportbekleidung als "olympiaverdächtig") Der Kläger ist der Deutsche Olympische Sportbund. Die Beklagte betreibt einen Textilgroßhandel. Während der olympischen Spiele 2016 warb sie auf ihrer Internetseite für Sportbekleidung mit den Attributen "olympiaverdächtig" und "olympiareif". Der ...
Pressemitteilung Nr. 140/18 vom 23.8.2018 Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 140/2018 Verhandlungstermin am 29. November 2018 in Sachen I ZR 225/17, 11.00 Uhr (Zur Zulässigkeit der Werbung für Sportbekleidung als "olympiaverdächtig") Der Kläger ist der Deutsche Olympische Sportbund. Die Beklagte betreibt einen Textilgroßhandel. Während der olympischen Spiele 2016 warb sie auf ihrer Internetseite für Sportbekleidung mit den Attributen "olympiaverdächtig" und "olympiareif". Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz, das die olympischen Bezeichnungen (§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 Olymp Sch G) gegen bestimmte Verwendungen durch Dritte schützt. Nach Abmahnung durch den Kläger gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, die der Kläger annahm. Mit der vorliegenden Klage verlangt er von der Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Werbung verstoße nicht gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Olymp Sch G, weil die Werbung mit "olympiaverdächtiger" oder "olympiareifer" Sportbekleidung nicht geeignet sei, die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen mit den vom Kläger oder dem Internationalen Olympischen Komitee erbrachten Dienstleistungen oder vertriebenen Produkten hervorzurufen. Die Werbung stelle auch kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der...
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