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24.08.2018
Pressemitteilung
Neue Praxis zur Altersfeststellung bei Flüchtlingen in der Jugendhilfe
Nach mehreren einschlägigen Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) ändert Bremen seine Praxis zur medizinischen Altersfeststellung von jungen Flüchtlingen. Das erläuterte Sozialsenatorin Anja Stahmann heute (23. August 2018) vor der Deputation für Soziales, Jugend und Integration. Betroffen sind Personen, die unbegleitet einreisen und nach eigenen Angaben minderjährig sind, von der Jugendbehörde aber als volljährig angesehen werden. Das medizinische Verfahren zur Altersfeststellung ist...
Nach mehreren einschlägigen Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) ändert Bremen seine Praxis zur medizinischen Altersfeststellung von jungen Flüchtlingen. Das erläuterte Sozialsenatorin Anja Stahmann heute (23. August 2018) vor der Deputation für Soziales, Jugend und Integration. Betroffen sind Personen, die unbegleitet einreisen und nach eigenen Angaben minderjährig sind, von der Jugendbehörde aber als volljährig angesehen werden. Das medizinische Verfahren zur Altersfeststellung ist nach dem geänderten Verfahren nicht mehr beschränkt auf die Zahnstanduntersuchung, der ein Röntgenbefund des Gebisses zu Grunde liegt. Zusätzlich wird nun die Röntgenuntersuchung der Handwurzelknochen herangezogen. Ist auch in Kombination beider Methoden nicht mit Sicherheit festzustellen, ob der Betreffende sicher volljährig oder vielleicht doch noch minderjährig ist, wird darüber hinaus ein Computertomogramm der Schlüsselbeinknochen erforderlich.Hintergrund für die Ausweitung der medizinischen Verfahren sind drei Beschlüsse, in denen das OVG sich auf Empfehlungen der „Arbeitsgemeinschaft für forensische Altersdiagnostik“ in der „Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin“ beruft (unter anderem: OVG: 1 B 82/18). Diese Empfehlungen seien „allgemein anerkannt“, heißt es mit Hinweis auf eine Reihe von OVG- und Oberlandesgerichtsbeschlüssen in mehreren Bundesländern sowie in der Schweiz. Das auf diese Weise festgestellte „forensische Alter“ werde keinesfalls zu hoch angegeben, sondern...
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