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Deutschland Bund Bundesgerichte BFH
22.08.2018
Entscheidungen
III. Senat – Verfassungskonformität gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnungen
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 14.6.2018, III R 35/15 ECLI:DE:BFH:2018:U.140618. IIIR 35.15.0 Verfassungskonformität gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnungen Leitsätze 1. Die der Höhe nach unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d, e und f Gew St G muss nicht einem strikten Folgerichtigkeitsgeb...
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 14.6.2018, III R 35/15 ECLI:DE:BFH:2018:U.140618. IIIR 35.15.0 Verfassungskonformität gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnungen Leitsätze 1. Die der Höhe nach unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d, e und f Gew St G muss nicht einem strikten Folgerichtigkeitsgebot genügen.2. Die Fiktion eines in Miet-/Pachtzinsen und in Aufwendungen für Rechteüberlassung enthaltenen Finanzierungsanteils zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, die entsprechenden Hinzurechnungstatbestände an einem typischen, realitätsgerechten Zinsniveau auszurichten. Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19. März 2015 13 K 2768/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt Hotels. Die Hotelgrundstücke gehören nicht ihr selbst, sie sind angemietet. Die Klägerin erwirtschaftete im Jahr 2008 (Streitjahr) einen handelsrechtlichen Verlust von 8.829.468 EUR, der einem nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes (Gew St G) anzusetzenden Verlust von 3.400.149 EUR entspricht. Ihr entstanden Aufwendungen für Schuldzinsen (14.994 EUR), für Miet-/Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter (10.066.675 EUR bzw....
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