Dokumente
Deutschland Bund Bundesgerichte BSG
18.01.2011
Pressemitteilungen
#2/11
Bundessozialgericht 

Für die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld II ist ein Fortzahlungsantrag erforderlich

Siehe auch:  Urteil des 4. Senats vom 18.1.2011 - B 4 AS 29/10 R -, Urteil des 4. Senats vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R -   Kassel, den 18. Januar 2011Medieninformation Nr. 2/11   Für die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld II ist ein Fortzahlungsantrag erforderlich Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2011 in den Verfahren B 4 AS 99/10 R und 29/10 R entschieden, dass für die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunter­halts nach der Beendigung des Bew...
Siehe auch:  Urteil des 4. Senats vom 18.1.2011 - B 4 AS 29/10 R -, Urteil des 4. Senats vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R -   Kassel, den 18. Januar 2011Medieninformation Nr. 2/11   Für die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld II ist ein Fortzahlungsantrag erforderlich Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2011 in den Verfahren B 4 AS 99/10 R und 29/10 R entschieden, dass für die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunter­halts nach der Beendigung des Bewilligungsabschnitts ein Fortzahlungsantrag erforderlich ist. Die Kläger des Verfahrens zu dem Aktenzeichen B 4 AS 99/10 R ? Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II ? stellten ihren Antrag auf Fortzahlung der Leistungen erst 3 1/2 Wochen nach Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums. Die Entscheidung des Beklagten, ihnen auch erst ab dem Eingang des Fortzahlungsantrags Leistungen zur Sicherung des Lebens­unterhalts weiter zu gewähren, hat das Bundessozialgericht ? ebenso wie die Vorinstanzen ? bestätigt. Für die 3 1/2wöchige Zwischenzeit mangelte es an einem Leistungsantrag, der im Grundsicherungs­recht für Arbeitsuchende anspruchsauslösend ist. Anders als im Sozialhilferecht reicht insoweit nicht schon die bloße Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit. Da der, das Antragserfor­dernis normierende § 37 SGB II zudem keine gesetzliche Frist bestimmt, konnte ihnen auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Anspruch auf...

Angaben ohne Gewähr. Stand: 18.01.2011