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Deutschland Bund Bundesgerichte BSG
08.03.2016
Entscheidung
#B 1 KR 31/15 R
Bundessozialgericht 

1. Senat - Krankenversicherung - kein Ruhen nach § 16 Abs 3a SGB 5 bei Hilfebedürftigkeit - Prüfung der Ruhensanordnung durch Krankenkasse oder Gericht - Amtsermittlungsgrundsatz

Siehe auch:  Presse-Vorbericht Nr. 8/16 vom 1.3.2016, Presse-Mitteilung Nr. 8/16 vom 8.3.2016 BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 8.3.2016, B 1 KR 31/15 RKrankenversicherung - kein Ruhen nach § 16 Abs 3a SGB 5 bei Hilfebedürftigkeit - Prüfung der Ruhensanordnung durch Krankenkasse oder Gericht - AmtsermittlungsgrundsatzLeitsätze1. Das Ruhen der Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung von säumigen versicherten Beitragszahlern tritt nicht ein oder endet, wenn diese Versicherten h...
Siehe auch:  Presse-Vorbericht Nr. 8/16 vom 1.3.2016, Presse-Mitteilung Nr. 8/16 vom 8.3.2016 BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 8.3.2016, B 1 KR 31/15 RKrankenversicherung - kein Ruhen nach § 16 Abs 3a SGB 5 bei Hilfebedürftigkeit - Prüfung der Ruhensanordnung durch Krankenkasse oder Gericht - AmtsermittlungsgrundsatzLeitsätze1. Das Ruhen der Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung von säumigen versicherten Beitragszahlern tritt nicht ein oder endet, wenn diese Versicherten hilfebedürftig sind oder werden.2. Krankenkassen und Gerichte müssen bei Prüfung einer Ruhensanordnung der Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung von Amts wegen Feststellungen zum Eintritt von Hilfebedürftigkeit des Versicherten treffen.TenorAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. November 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.Tatbestand1 Die Beteiligten streiten über das Ruhen der Leistungsansprüche in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).2 Der Kläger ist seit Juni 2013 bei der beklagten Krankenkasse (KK) versichert (§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB V). Die Beklagte mahnte den Kläger wegen rückständiger Beiträge, Säumniszuschläge und Mahngebühren in Höhe von insgesamt 1107,07 Euro und wies auf die drohenden Ruhensfolgen hin (Bescheid vom 23.1.2014). Sie stellte ua - insoweit allein noch streitig - das Ruhen der Leistungsansprüche aus...

Angaben ohne Gewähr. Stand: 08.03.2016