Europawahl: Wie wird gewählt?
Die Wahlen zum Europäischen Parlament (EP) stehen vor der Tür. Polit-X versorgt Sie in einer Artikel-Serie bis zur Öffnung der Wahllokale mit den wichtigsten Informationen.
Nach fünf Jahren ist es wieder soweit: Zwischen dem 23. und dem 26. Mai 2019 sind Europas Bürgerinnen und Bürger dazu aufgerufen, das Europäische Parlament (EP) zu wählen. Das EP ist die einzige Institution der EU, die demokratisch gewählt wird. Der genaue Wahltag wird von den Mitgliedsstaaten festgelegt, in Deutschland ist es der 26. Mai. Die Wahlergebnisse können erst veröffentlicht werden, nachdem die letzten Wahllokale in den Mitgliedsstaaten geschlossen haben. In einigen Ländern, wie zum Beispiel Luxemburg und Belgien, herrscht Wahlpflicht, was die enormen Unterschiede in der Wahlbeteiligung erklärt. Im Jahr 2014 lag diese in Luxemburg beispielsweise bei 89,6 Prozent, während in der Slowakei nur 13 Prozent der Wahlberechtigten zur Urne gingen. In Deutschland wählten zuletzt 43,09 Prozent aller Wahlberechtigten, was einen kontinuierlichen Rückgang der Wahlbeteiligung seit der ersten Europawahl im Jahr 1979 bedeutet.
Auswirkungen des Brexits auf das EP
Das Europäische Parlament hat derzeit 751 Abgeordnete. Das nächste Parlament wird hingegen nur 705 Abgeordnete haben, wenn Großbritannien ausgetreten ist. Der Brexit wird wohl aber nicht bis zur Europawahl erfolgt sein: Die EU hat Großbritannien eine Frist für den Austritt bis zum 31. Oktober 2019 gewährt. Deshalb werden die Briten nach geltendem EU-Recht an der Wahl vorerst teilnehmen. Deutschland wird im neuen Parlament wie bisher 96 Abgeordnete stellen, ganz gleich, ob Großbritannien im Parlament vertreten ist oder nicht. Für andere EU-Staaten kann sich durch das Ausscheiden Großbritanniens eine leichte Erhöhung der Zahl der Abgeordneten ergeben. Frankreich zum Beispiel würde nach einem Brexit 79 Abgeordnete statt wie bisher 74 Abgeordnete stellen.
Kein einheitliches Wahlsystem
Für die Europawahl gibt es außerdem kein einheitliches Wahlsystem: Die 96 deutschen Abgeordneten etwa werden durch eine geschlossene Listenwahl gewählt, es gibt also keine Wahlkreiskandidaten wie bei der Bundestagswahl. Man kann seine Stimme nur für eine Parteiliste abgeben, ansonsten ist die Wahl ungültig. In anderen Mitgliedsstaaten gelten andere Regelungen, so können zum Beispiel die Iren einem oder mehreren Kandidaten bevorzugt Stimmen geben.
Auch das Wahlrecht ist nicht in allen EU-Mitgliedstaaten gleich. So müssen die Kandidaten in Italien zum Beispiel ein Mindestalter von 25 Jahren haben, während in Deutschland sich bereits 18-jährige zur Wahl aufstellen können. Andere Staaten verlangen ein Mindestalter von 21 oder 23 Jahren.
Bei der Wahl 2014 galten in neun Mitgliedsstaaten weiterhin gesetzliche geschlechtsspezifische Quotenregelungen, nicht jedoch in Deutschland. Allerdings konnten die deutschen Parteien freiwillig Quoten bei der Aufstellung ihrer Listen beschließen. Die Finnen hatten im EU-Parlament von 2014 den größten Frauenanteil (69,2 Prozent), die Zyprioten den geringsten (16,7 Prozent). Deutschland lag mit einer Frauenquote von 35,4 Prozent ziemlich genau in der Höhe des Frauenanteils im gesamten EU-Parlament, der bei 36,2 Prozent lag.
Keine 5%-Sperrklausel im EP
Interessant: Bei der Wahl zum Europäischen Parlament gibt es in Deutschland keine 5-Prozent-Hürde, so wie zum Beispiel auch in Dänemark, Portugal oder Estland. Dadurch können auch kleinere Parteien einen Sitz erlangen. In der Legislaturperiode von 2014 bis 2019 saßen beispielsweise unter anderem je ein Vertreter der Piratenpartei, der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP), der Freien Wählern (FW), der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und der Satirepartei „Die Partei“ im Europaparlament. In anderen Ländern gilt hingegen sehr wohl eine Prozenthürde. Eine 5-Prozent-Sperrklausel haben zum Beispiel Belgien, Polen oder Ungarn, während andere Länder eine 4-Prozent-, 3-Prozent- oder 1,8-Prozent-Klausel haben.
Quelle: EPRS Wissenschaftlicher Dienst für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, PE 614.733
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