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07.04.2022
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Hinweise zur Ausnahmeregelung für die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
Hinweise zur Ausnahmeregelung für die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen Datum 05.02.2019 Erläuterungen zu der Aufhebung der Bekanntmachung Nf L II -7/98 „ Allgemeine Ausnahmeregelung für die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen“ durch die Nf L 2- 438-18 Mit der Bekanntmachung Nf L 2-438-18 vom 12. Dezember 2018 wurde die Veröffentlichung Nf L II -7/98 aufgehoben. Aufgrund einiger in diesem Zusammenhang aufgetretener Fragen und Fehlinterpretationen wurden die folgenden Erläuterungen erforderlich. D...
Hinweise zur Ausnahmeregelung für die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen Datum 05.02.2019 Erläuterungen zu der Aufhebung der Bekanntmachung Nf L II -7/98 „ Allgemeine Ausnahmeregelung für die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen“ durch die Nf L 2- 438-18 Mit der Bekanntmachung Nf L 2-438-18 vom 12. Dezember 2018 wurde die Veröffentlichung Nf L II -7/98 aufgehoben. Aufgrund einiger in diesem Zusammenhang aufgetretener Fragen und Fehlinterpretationen wurden die folgenden Erläuterungen erforderlich. Die Aufhebung der Nf L II-7/98 erfolgte, da die darin getroffenen Regelung nicht den Vorgaben der Anlage 1 zu §§ 14 Abs. 1 und 19 Abs. 1 Luft VZO entsprach. Diese sieht in Abschnitt IV Ziffer 1 eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde über die Abweichung von der vorgeschriebenen Form oder Stelle der Anbringung der Staatszugehörigkeits- oder Eintragungszeichen vor. Für die bisher von der Nf L II-7/98 erfassten Luftfahrzeugarten kommt eine bauartbedingte Abweichung in Betracht. Die Genehmigung dieser Abweichung ist im Einzelfall zu beantragen. Luftfahrzeuge mit auf der Basis der Nf L II-7/98 angebrachten Kennzeichen, die vor dem Inkrafttreten der Nf L 2-438-18, d.h. vor dem 12. Dezember 2018 zugelassen wurden und noch über eine gültige Verkehrszulassung verfügen, können weiterhin die Kennzeichen ohne Ausnahmegenehmigung auf dieser Basis führen, soweit die Verkehrszulassung aufrecht erhalten bleibt.
Angaben ohne Gewähr. Stand: 07.04.2022