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Deutschland Bund Bundesgerichte BFH
28.08.2013
Entscheidungen
#III R 32/12
Bundesfinanzhof 

III. Senat – Gewinnermittlung bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft ohne Spitzenausgleich bei Buchwertfortführung und fortgesetzter Einnahme-Überschussrechnung - Definition: Realteilung - Real...

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 11.4.2013, III R 32/12 Gewinnermittlung bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft ohne Spitzenausgleich bei Buchwertfortführung und fortgesetzter Einnahme-Überschussrechnung - Definition: Realteilung - Realteilung mit Spitzenausgleich Leitsätze Im Falle der Realteilung einer --ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelnden-- (freiberuflichen) Mitunternehmerschaft ohne Spitzenausgleich besteht keine Verpflichtung zur Erstellung einer Realteilungsbilanz ...
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 11.4.2013, III R 32/12 Gewinnermittlung bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft ohne Spitzenausgleich bei Buchwertfortführung und fortgesetzter Einnahme-Überschussrechnung - Definition: Realteilung - Realteilung mit Spitzenausgleich Leitsätze Im Falle der Realteilung einer --ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelnden-- (freiberuflichen) Mitunternehmerschaft ohne Spitzenausgleich besteht keine Verpflichtung zur Erstellung einer Realteilungsbilanz nebst Übergangsgewinnermittlung, wenn die Buchwerte fortgeführt werden und die Mitunternehmer unter Aufrechterhaltung der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung ihre berufliche Tätigkeit in Einzelpraxen weiterbetreiben. Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zu 1. und 2. betrieben im Streitjahr 2002 eine Steuerberatungs- und Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Gb R), die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (ESt G) durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelte. Der Kläger zu 2. kündigte die Gb R mit Schreiben vom 27. Juni 2002 zum 31. Dezember 2002. Zur Auseinandersetzung der aufgelösten Gb R schlossen die Kläger eine Vereinbarung, in der u.a. bestimmt war, dass jeder Kläger diejenigen Wirtschaftsgüter zu Alleineigentum erhalten solle, die er zur betrieblichen Nutzung in Besitz gehabt habe. Darüber hinaus regelten die Kläger die Übernahme der...

Angaben ohne Gewähr. Stand: 28.08.2013