Dokumente
Deutschland Bund Bundesgerichte BFH
27.09.2017
Entscheidungen
#VI R 60/15
Bundesfinanzhof 

VI. Senat – Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.07.2017 VI R 59/15 - Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim Wirtschaftsüberlassungsvertrag - Gesamtwürdigung v...

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 12.7.2017, VI R 60/15 ECLI:DE:BFH:2017:U.120717. VIR 60.15.0 Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.07.2017 VI R 59/15 - Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim Wirtschaftsüberlassungsvertrag - Gesamtwürdigung von Verträgen durch das FGTenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. Januar 2015 4 K 234/14 aufgehoben. Die Einkommensteuer wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheids...
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 12.7.2017, VI R 60/15 ECLI:DE:BFH:2017:U.120717. VIR 60.15.0 Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.07.2017 VI R 59/15 - Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim Wirtschaftsüberlassungsvertrag - Gesamtwürdigung von Verträgen durch das FGTenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. Januar 2015 4 K 234/14 aufgehoben. Die Einkommensteuer wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2009 vom 23. Mai 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2011 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 17.823 EUR ergibt. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde für das Streitjahr (2009) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte aus der Bewirtschaftung des im Eigentum seiner Eltern stehenden Hofes Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn für das Normalwirtschaftsjahr (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --ESt G--) ermittelte der Kläger durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 ESt G. Der landwirtschaftliche Betrieb bestand aus ca. 32,4 ha Eigenland, ca. 3,9 ha Hof- und Gebäudeflächen sowie ca. 70,6 ha Pachtland. Das Entgelt für das Pachtland betrug im Streitjahr 9.556,26 EUR.2 Mit...

Angaben ohne Gewähr. Stand: 27.09.2017