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Deutschland Bund Bundestag Drucksachen
14.05.2014
Unterrichtung
Veröffentlichung von Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen (§ 25 Absatz 3 Satz 3 Parteiengesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 18/1406
18. Wahlperiode 13.05.2014
Unterrichtung
durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages
Veröffentlichung von Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro
übersteigen (§ 25 Absatz 3 Satz 3 Parteiengesetz)
Gemäß § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Parteiengesetzes sind Spenden, die im Einzelfall die Höhe von
50 000 Euro übersteigen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen und von diesem unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bu...
Angaben ohne Gewähr. Stand: 14.05.2014