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Deutschland Bund Bundesrat Drucksachen
19.04.2016
Verordnung
Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2014
Bundesrat
Drucksache 15.04.16 Fz
188/16
Verordnung
des Bundesministeriums der Finanzen
Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2014
A. Problem und Ziel § 12 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) regelt, dass das Bundesministerium der Finanzen nach Ablauf eines Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer sowie die endgültige Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge (Ausgleichsleistungen) im Länderfinanza...
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Angaben ohne Gewähr. Stand: 19.04.2016
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