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18.06.2025
Beschluss
V AG
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS 26. Mai 2025(*)„ Streichung “In der Rechtssache C‑559/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bezirksgericht Graz-Ost (Österreich) mit Entscheidung vom 14. August 2024, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren P* E*,T* K*gegen V* AGerlässt DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFSaufgrund des schriftlichen Verfahrens,unter Berücksichtigung der Erklärungen– für P* E* und T* K*, vertreten durch R...
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS 26. Mai 2025(*)„ Streichung “In der Rechtssache C‑559/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bezirksgericht Graz-Ost (Österreich) mit Entscheidung vom 14. August 2024, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren P* E*,T* K*gegen V* AGerlässt DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFSaufgrund des schriftlichen Verfahrens,unter Berücksichtigung der Erklärungen– für P* E* und T* K*, vertreten durch Rechtsanwalt M. Poduschka,– der V* AG, vertreten durch Rechtsanwälte S. Lutz-Bachmann und B. Wolfers,– für die Europäische Kommission, vertreten durch T. S. Bohr und I. Melo Sampaio als Bevollmächtigte,nach Anhörung des Generalanwalts A. Rantosfolgenden Beschluss 1 Das Bezirksgericht Graz-Ost (Österreich) hat dem Gerichtshof am 7. Mai 2025 über e‑Curia mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurückziehe.2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.3 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:Die Rechtssache C‑559/24...
Angaben ohne Gewähr. Stand: 18.06.2025