Dokumente
Europa Deutsch Gerichtshof der Europäischen Union Europäischer Gerichtshof
19.05.2025
Beschluss
#ECLI:EU:C:2025:346
European Court of Justice 

Schoger

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)5. Mai 2025(*)„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Staatliche Beihilfen – Steuerbefreiung für Leistungen, die zwischen Unternehmen erbracht werden, die überwiegend Bank‑, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze erbringen – Erfordernis der Darstellung des tatsächlichen Kontexts des Ausgangsrechtsstreits – Keine hinreichenden Angaben – Streitgegenstand – Erfordernis der Erheblichkeit de...
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)5. Mai 2025(*)„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Staatliche Beihilfen – Steuerbefreiung für Leistungen, die zwischen Unternehmen erbracht werden, die überwiegend Bank‑, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze erbringen – Erfordernis der Darstellung des tatsächlichen Kontexts des Ausgangsrechtsstreits – Keine hinreichenden Angaben – Streitgegenstand – Erfordernis der Erheblichkeit der Vorlagefragen – Offensichtliche Unzulässigkeit “In der Rechtssache C‑460/24 [Schoger](i)betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzgericht (Österreich) mit Entscheidung vom 28. Juni 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juni 2024, in dem Verfahren***X***gegen Finanzamt für Großbetriebeerlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Kumin, der Richterin I. Ziemele und des Richters S. Gervasoni (Berichterstatter),Generalanwalt: A. Biondi,Kanzler: A. Calot Escobar,aufgrund des schriftlichen Verfahrens,unter Berücksichtigung der Erklärungen–        der ***X***, vertreten durch P. Haunold, Steuerberater,–        der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch und F. Koppensteiner als Bevollmächtigte,–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Farley und L. Wildpanner als Bevollmächtigte,aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der...

Angaben ohne Gewähr. Stand: 19.05.2025