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Deutschland Bund Bundesgerichte BGH
19.05.2025
Entscheidungen
IX. Zivilsenat – Leitsatzentscheidung mit Berichtigungsbeschluss
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 203/23
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
JNEU:
nein
InsO § 143 Abs. 3 Satz 1, § 135 Abs. 2
Berichtigt durch
Beschluss vom 8. Mai 2025
Kluckow, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Die Verwertung des in seinem Eigentum stehenden Leasinggegenstands durch den
Leasinggeber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leasingnehmers führt nicht zur Anwendung der Gru...
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Angaben ohne Gewähr. Stand: 19.05.2025
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