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Deutschland Bund Bundesgerichte BFH
15.05.2025
Entscheidungen
#V R 12/23
Bundesfinanzhof 

V. Senat – Vermietung kein Vorstufenumsatz für die Seeschifffahrt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--)

Urteil vom 19. Dezember 2024, V R 12/23 Vermietung kein Vorstufenumsatz für die Seeschifffahrt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes --USt G--)ECLI:DE:BFH:2024:U.191224. VR 12.23.0 BFH V. Senat EGRL 112/2006 Art 148 Buchst d, USt G § 4 Nr 2, USt G § 8 Abs 1 Nr 5, USt G VZ 2011 vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 02. Februar 2023, Az: 5 K 168/19 Leitsätze Sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 5 USt G bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind,...
Urteil vom 19. Dezember 2024, V R 12/23 Vermietung kein Vorstufenumsatz für die Seeschifffahrt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes --USt G--)ECLI:DE:BFH:2024:U.191224. VR 12.23.0 BFH V. Senat EGRL 112/2006 Art 148 Buchst d, USt G § 4 Nr 2, USt G § 8 Abs 1 Nr 5, USt G VZ 2011 vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 02. Februar 2023, Az: 5 K 168/19 Leitsätze Sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 5 USt G bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind, sind bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 148 Buchst. d Mw St Syst RL grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn der Unternehmer seine Leistung an den Schiffsbetreiber erbringt, während eine sonstige Leistung, die der Unternehmer auf einer dieser Leistung vorausgehenden Handelsstufe erbringt, nur dann steuerfrei ist, wenn die Bestimmung der ‑‑auf der Vorstufe erbrachten‑‑ sonstigen Leistung für den vorstehenden Bedarf ohne Einführung von Kontroll- und Überwachungsmechanismen als sicher gelten kann. Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.02.2023 - 5 K 168/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin des während des finanzgerichtlichen Verfahrens verstorbenen M, der im Jahr 2011 (Streitjahr) alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beigeladenen, einer Gmb H, war, an die er ein...

Angaben ohne Gewähr. Stand: 15.05.2025