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14.04.2025
Antrag (ABl.)
Pilev
Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien), eingereicht am 7. Januar 2025 – Strafverfahren gegen WE(Rechtssache C-5/25, Pilev 1 )Verfahrenssprache: Bulgarisch Vorlegendes Gericht Sofiyski gradski sad Partei des Ausgangsverfahrens WEVorlagefrage Ist mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. [c], Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2016/6801 eine nationale rechtliche Regelung – Art. 272 Abs. 1 NPK – vereinbar, wonach zur Feststellung der Identität des Angeklagten seine personen...
Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien), eingereicht am 7. Januar 2025 – Strafverfahren gegen WE(Rechtssache C-5/25, Pilev 1 )Verfahrenssprache: Bulgarisch Vorlegendes Gericht Sofiyski gradski sad Partei des Ausgangsverfahrens WEVorlagefrage Ist mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. [c], Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2016/6801 eine nationale rechtliche Regelung – Art. 272 Abs. 1 NPK – vereinbar, wonach zur Feststellung der Identität des Angeklagten seine personenbezogenen Daten zu Geburtsort, ethnischer Herkunft („narodnost“), Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Ausbildung, Familienstand und Vorstrafen verarbeitet (erhoben, erfasst und gespeichert) werden, wenn die auf diese Weise erhobenen personenbezogenen Daten für die Zwecke des Strafverfahrens in keiner Weise erforderlich sind?____________1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.1 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. 2016, L 119, S. 89).
Angaben ohne Gewähr. Stand: 14.04.2025