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Deutschland Bund Bundesgerichte BAG
11.04.2025
Entscheidung
6. Senat, Unstatthaftes Rechtsmittel - Umdeutung - unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Fristversäumung ,0,2
Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. Oktober 2024 – 4 SLa 29/24 – wird als unzulässig verworfen.2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. Oktober 2024 – 4 SLa 29/24 – wird als unzulässig verworfen.3. Die Beschwerde des Klägers gegen die Abweisung des Fristverlängerungsantrags in dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Dezember 2024 – 6 AZR 301/24 – ...
Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. Oktober 2024 – 4 SLa 29/24 – wird als unzulässig verworfen.2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. Oktober 2024 – 4 SLa 29/24 – wird als unzulässig verworfen.3. Die Beschwerde des Klägers gegen die Abweisung des Fristverlängerungsantrags in dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Dezember 2024 – 6 AZR 301/24 – wird als unzulässig zurückgewiesen.4. Der Kläger hat die Kosten der Revision und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Entscheidungsgründe 1 I. Die Parteien haben sich über die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags gestritten. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts vom 11. Januar 2024 – 1 Ca 295/23 – mit Urteil vom 2. Oktober 2024 – 4 SLa 29/24 – zurückgewiesen und die Revision im Tenor der Entscheidung ausdrücklich nicht zugelassen. In Übereinstimmung damit wird in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, dass gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben sei, und auf § 72 a Arb GG hingewiesen.2 Das Urteil wurde dem Kläger am 5. November 2024 zugestellt. Am 5. Dezember 2024 legte seine Prozessbevollmächtigte Revision gegen das Berufungsurteil ein und beantragte gleichzeitig eine Fristverlängerung um einen Monat zur Begründung der Revision. Mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Dezember 2024 wurde der Kläger auf die...
Angaben ohne Gewähr. Stand: 11.04.2025