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Deutschland Bund Bundesgerichte BAG
07.04.2025
Entscheidung
3. Senat, Betriebliche Altersversorgung - Anrechnung einer fiktiven Erwerbsminderungsrente ,0,3
Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. September 2023 – 5 Sa 76/22 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Betriebsrente.2 Die am 29. November 1952 geborene Klägerin war vom 1. September 1969 bis zum 31. Mai 2003 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der A Aktiengesellschaft, beschäftigt. Ihr waren von der A Aktiengesellscha...
Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. September 2023 – 5 Sa 76/22 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Betriebsrente.2 Die am 29. November 1952 geborene Klägerin war vom 1. September 1969 bis zum 31. Mai 2003 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der A Aktiengesellschaft, beschäftigt. Ihr waren von der A Aktiengesellschaft Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe einer Versorgungsordnung „Alters- und Hinterbliebenenversorgung – Geschlossen für Neuzugänge mit Ablauf des 31.12.1982“ (im Folgenden VO) zugesagt. Die VO lautet auszugsweise: „I. Grundsätze 1. Die A gewährt den Betriebsangehörigen eine betriebliche Altersversorgung nach dem Gesamtversorgungsprinzip. … 2. Die Gesamtversorgung besteht aus: a) Direktversicherungen (Altersversorgungs-Lebensversicherungen) und/oder Sparverträgen, b) A Zusatzrente, c) Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, befreiende Lebensversicherungen, Versorgungsanwartschaften bzw. -leistungen aufgrund früherer Arbeits- und Dienstverhältnisse. … III. A Zusatzrente einschließlich Berechnung 1. Nach 15-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit, gerechnet vom vollendeten...
Angaben ohne Gewähr. Stand: 07.04.2025