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03.04.2025
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Tierschutz-Versuchstierverordnung
Dieser sieht vor, dass Tierversuche nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn keine tierversuchsfreien Alternativen zur Beantwortung der konkreten wissenschaftlichen Fragestellung zur Verfügung stehen (§ 7 a Abs. 2 Nr. 2 Tier Sch G). Zudem muss jeder Tierversuch bei der jeweils zuständigen Landesbehörde beantragt werden. Dieser Antrag durchläuft anschließend einen umfangreichen Genehmigungsprozess.
Dieser sieht vor, dass Tierversuche nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn keine tierversuchsfreien Alternativen zur Beantwortung der konkreten wissenschaftlichen Fragestellung zur Verfügung stehen (§ 7 a Abs. 2 Nr. 2 Tier Sch G). Zudem muss jeder Tierversuch bei der jeweils zuständigen Landesbehörde beantragt werden. Dieser Antrag durchläuft anschließend einen umfangreichen Genehmigungsprozess.
Angaben ohne Gewähr. Stand: 03.04.2025