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04.02.2025
Fachmitteilung
Sachverständigenwesen für überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Fachmitteilung 04 / 2025 vom: 04.02.2025, Thema: Fahrzeuge Sachverständigenwesen für überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)Das EBA ist gegenwärtig gem.§ 33 Abs. 5 EBO dafür zuständig, Sachverständige anzuerkennen, die Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten, Druckbehälteranlagen, Dampfkesselanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Batterieanlagen prüfen, die mit einem Schienenfahrzeug fest verbunden sind.Die Regelung des § 33 EBO ent...
Fachmitteilung 04 / 2025 vom: 04.02.2025, Thema: Fahrzeuge Sachverständigenwesen für überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)Das EBA ist gegenwärtig gem.§ 33 Abs. 5 EBO dafür zuständig, Sachverständige anzuerkennen, die Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten, Druckbehälteranlagen, Dampfkesselanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Batterieanlagen prüfen, die mit einem Schienenfahrzeug fest verbunden sind.Die Regelung des § 33 EBO entspricht nicht mehr dem gegenwärtigen Stand des nationalen wie europäischen Prüfwesens, das inzwischen liberalisiert ist und den Prüfungsbedarf durch private Prüforganisationen, den zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) (§ 2 Ziff. 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnl G)) und sogenannte „befähigte Personen“ (Anhang 2 Abschnitt 2, 3 oder 4 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betr Sich V)) abdeckt. Diese ZÜS und befähigten Personen führen nunmehr diejenigen Prüfungen durch, die zuvor von den Sachverständigen der Technischen Überwachungsvereine (§ 33 Abs. 5 Nr. 2 EBO) verantwortet wurden.Gegenwärtig entsteht durch die Anerkennung des EBA von einzelnen Sachverständigen nach § 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO eine Zersplitterung des Prüfwesens, was mit dem liberalisierten Prüfwesen nicht vereinbar ist. Fazit: Die Regelung des § 33 Abs. 5 EBO entspricht nicht mehr dem gegenwärtigen rechtlichen Stand des Prüfwesens. Die Anerkennungen...
Angaben ohne Gewähr. Stand: 04.02.2025