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07.12.2009
Mitteilung
des Senats an die Bürgerschaft 

Neuerlass der Verordnung zur Durchführung der Brandverhütungsschau

1 1. Ziel der Novellierung Nach dem Feuerwehrgesetz vom 23. Juni 1986 unterliegen gemäß § 6 Absatz 1 bestimmte Objekte einer in regelmäßigen Abständen durchzuführenden Brandverhütungsschau. Zu diesen Objekten gehören Gebäude, Anlagen und Lagerstätten, die wegen ihrer Beschaffenheit, Verwendung oder Lage in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder von denen in Fällen eines Brandes oder einer Explosion eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Menschen ausgehen würde. Der Senat...

Angaben ohne Gewähr. Stand: 07.12.2009