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07.12.2009
Mitteilung
Neuerlass der Verordnung zur Durchführung der Brandverhütungsschau
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1. Ziel der Novellierung
Nach dem Feuerwehrgesetz vom 23. Juni 1986 unterliegen
gemäß § 6 Absatz 1 bestimmte Objekte einer in regelmäßigen Abständen durchzuführenden Brandverhütungsschau. Zu diesen Objekten gehören Gebäude, Anlagen und
Lagerstätten, die wegen ihrer Beschaffenheit, Verwendung
oder Lage in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder von denen in Fällen eines Brandes
oder einer Explosion eine Gefährdung für eine größere
Anzahl von Menschen ausgehen würde.
Der Senat...
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Angaben ohne Gewähr. Stand: 07.12.2009
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