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16.12.2009
Gesetzesbeschluss
des Landtags 

Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem SchornsteinfegerHandwerksgesetz (SchornsteinfegerZuständigkeitsgesetz ­ SchfZuG)

Landtag von Baden-Württemberg14. WahlperiodeDrucksache 14 / 5594Gesetzesbeschlussdes LandtagsGesetz über die Zuständigkeiten nach dem SchornsteinfegerHandwerksgesetz (SchornsteinfegerZuständigkeitsgesetz ­ SchfZuG)Der Landtag hat am 9. Dezember 2009 das folgende Gesetz beschlossen:§1 Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden Die unteren Verwaltungsbehörden sind die zuständigen Behörden nach § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und den nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erlas...
Landtag von Baden-Württemberg14. WahlperiodeDrucksache 14 / 5594Gesetzesbeschlussdes LandtagsGesetz über die Zuständigkeiten nach dem SchornsteinfegerHandwerksgesetz (SchornsteinfegerZuständigkeitsgesetz ­ SchfZuG)Der Landtag hat am 9. Dezember 2009 das folgende Gesetz beschlossen:§1 Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden Die unteren Verwaltungsbehörden sind die zuständigen Behörden nach § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und den nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes.§2 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart (1) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für die Ausschreibung der Bezirke und die Auswahl der Bewerber nach § 9 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zuständig. (2) In den Fällen des § 1 nimmt das Regierungspräsidium Stuttgart auch die Fachaufsicht und die Aufgaben der Widerspruchsbehörde über alle unteren Verwaltungsbehörden wahr.§3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.Ausgegeben: 17. 12. 2009Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar 1

Angaben ohne Gewähr. Stand: 16.12.2009