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07.01.2010
Mitteilung des Senats
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank
1. Ausgangslage und Anlass der Vorlage:
Die Spielbank hat gegenwärtig eine Spielbankabgabe von
bis zu 90 % des Bruttospielertrages (BSE) zu zahlen. Diese
Summe setzt sich gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die
Zulassung einer öffentlichen Spielbank (SpielbankG)
zusammen aus der Spielbankabgabe von 70 % und einer
Sonderabgabe von weiteren 20 %. Die zuständige Behörde
kann die Sonderabgabe ermäßigen, soweit dem Spielbankunternehmen kein angemessener Gewinn verbleibt.
Diese Regelung bedarf ins...
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Angaben ohne Gewähr. Stand: 07.01.2010
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