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07.01.2010
Mitteilung des Senats
an die Bürgerschaft 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank

1. Ausgangslage und Anlass der Vorlage: Die Spielbank hat gegenwärtig eine Spielbankabgabe von bis zu 90 % des Bruttospielertrages (BSE) zu zahlen. Diese Summe setzt sich gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank (SpielbankG) zusammen aus der Spielbankabgabe von 70 % und einer Sonderabgabe von weiteren 20 %. Die zuständige Behörde kann die Sonderabgabe ermäßigen, soweit dem Spielbankunternehmen kein angemessener Gewinn verbleibt. Diese Regelung bedarf ins...

Angaben ohne Gewähr. Stand: 07.01.2010