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08.09.2015
Verordnung
Dreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
BundesratDrucksache 03.09.15 G - In399/15Verordnungder BundesregierungDreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher VorschriftenA. Problem und ZielDie Anlagen I und II des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) werden an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst. Mit Artikel 1 dieser Verordnung werden sechs neue psychoaktive Substanzen (NPS) in die Anlagen I und II des BtMG aufgenommen. Damit soll, zum Schutz der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung, ...
Angaben ohne Gewähr. Stand: 08.09.2015