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11.07.2011
Gesetzentwurf
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über einen Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg
Landtag von Baden-Württemberg15. WahlperiodeDrucksache 15 / 206 05. 07. 2011Gesetzentwurfder Fraktion der FDP/DVPGesetz zur Änderung des Gesetzes über einen Versorgungsfonds des Landes Baden-WürttembergA. Zielsetzung Umbau des Versorgungsfonds mit dem Ziel, langfristig weitaus höhere Anteile der Versorgungsleistungen des Landes aus den im Versorgungsfonds angesammelten Mitteln bestreiten zu können.B. Wesentlicher Inhalt Erhöhung des monatlichen Zuführungsbetrags von 500 Euro auf 1.200 Euro; r...
Landtag von Baden-Württemberg15. WahlperiodeDrucksache 15 / 206 05. 07. 2011Gesetzentwurfder Fraktion der FDP/DVPGesetz zur Änderung des Gesetzes über einen Versorgungsfonds des Landes Baden-WürttembergA. Zielsetzung Umbau des Versorgungsfonds mit dem Ziel, langfristig weitaus höhere Anteile der Versorgungsleistungen des Landes aus den im Versorgungsfonds angesammelten Mitteln bestreiten zu können.B. Wesentlicher Inhalt Erhöhung des monatlichen Zuführungsbetrags von 500 Euro auf 1.200 Euro; regelmäßige Dynamisierung dieses Betrags im Ausmaß der linearen Erhöhung der Beamtengehälter.C. Alternativen Beschränkung der Reform auf eine der unter B. genannten Maßnahmen; geringere Erhöhung des Zuführungsbetrags; Beibehaltung des gegenwärtigen Zustands.D. Kosten für die öffentlichen Haushalte Die Kosten steigen im Vergleich zur gegenwärtigen Regelung auf mehr als das Doppelte an; zugleich wird aber wirksam und langfristig Vorsorge für künftige Pensionsleistungen getroffen.E. Kosten für Private Keine.Eingegangen: 05. 07. 2011 / Ausgegeben: 08. 07. 2011Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar ,,".1Landtag von Baden-WürttembergDrucksache 15 / 206Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:Gesetz zur Änderung des Gesetzes über einen Versorgungsfonds des Landes Baden-WürttembergDas Gesetz über einen Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2007 (GBl. S. 617) wird wie folgt geändert: Artikel 1 § 4...
Angaben ohne Gewähr. Stand: 11.07.2011