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01.09.2011
Gesetzentwurf
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (Grundsicherungsgesetz für Sachsen-Anhalt GruSiG LSA)
Landtag von Sachsen-AnhaltDrucksache 6/341 31.08.2011GesetzentwurfLandesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (Grundsicherungsgesetz für SachsenAnhalt GruSiG LSA) Sehr geehrter Herr Präsident, als Anlage übersende ich gemäß Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt den von der Landesregierung am 30. August 2011 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuc...
Landtag von Sachsen-AnhaltDrucksache 6/341 31.08.2011GesetzentwurfLandesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (Grundsicherungsgesetz für SachsenAnhalt GruSiG LSA) Sehr geehrter Herr Präsident, als Anlage übersende ich gemäß Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt den von der Landesregierung am 30. August 2011 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (Grundsicherungsgesetz für Sachsen-Anhalt GruSiG LSA) nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages von SachsenAnhalt herbeizuführen. Federführend ist das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt. Mit freundlichen GrüßenDr. Reiner Haseloff Ministerpräsident(Ausgegeben am 31.08.2011)23Entwurf Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (Grundsicherungsgesetz für Sachsen-Anhalt GruSiG LSA). §1 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Leistungen für Bildung und Teilhabe (1) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte (kommunale Träger). Sie nehmen die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 6a in Verbindung mit § 6b Abs. 1...
Angaben ohne Gewähr. Stand: 01.09.2011