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01.09.2011
Gesetzentwurf
Landesregierung 

Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (Grundsicherungsgesetz für Sachsen-Anhalt ­ GruSiG LSA)

Landtag von Sachsen-AnhaltDrucksache 6/341 31.08.2011GesetzentwurfLandesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (Grundsicherungsgesetz für SachsenAnhalt ­ GruSiG LSA) Sehr geehrter Herr Präsident, als Anlage übersende ich gemäß Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt den von der Landesregierung am 30. August 2011 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuc...
Landtag von Sachsen-AnhaltDrucksache 6/341 31.08.2011GesetzentwurfLandesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (Grundsicherungsgesetz für SachsenAnhalt ­ GruSiG LSA) Sehr geehrter Herr Präsident, als Anlage übersende ich gemäß Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt den von der Landesregierung am 30. August 2011 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (Grundsicherungsgesetz für Sachsen-Anhalt ­ GruSiG LSA) nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages von SachsenAnhalt herbeizuführen. Federführend ist das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt. Mit freundlichen GrüßenDr. Reiner Haseloff Ministerpräsident(Ausgegeben am 31.08.2011)23Entwurf Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (Grundsicherungsgesetz für Sachsen-Anhalt ­ GruSiG LSA). §1 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Leistungen für Bildung und Teilhabe (1) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte (kommunale Träger). Sie nehmen die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 6a in Verbindung mit § 6b Abs. 1...

Angaben ohne Gewähr. Stand: 01.09.2011