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22.08.2018
Pressemitteilungen
#55/2018
Bundesverwaltungsgericht 

Bundesverwaltungsgericht bestätigt schleswig-holsteinische Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Gefährder

Verfahrensinformation **Abschiebungsanordnung gegen islamistischen Gefährder ** Der Kläger ist ein in Deutschland geborener und aufgewachsener 28-jähriger türkischer Staatsangehöriger. Im Oktober 2017 ordnete das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein nach § 58 a Aufenth G die Abschiebung des Klägers in die Türkei an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei dem islamistischen Spektrum zuzurechnen und sympathisiere mit der...
Verfahrensinformation **Abschiebungsanordnung gegen islamistischen Gefährder ** Der Kläger ist ein in Deutschland geborener und aufgewachsener 28-jähriger türkischer Staatsangehöriger. Im Oktober 2017 ordnete das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein nach § 58 a Aufenth G die Abschiebung des Klägers in die Türkei an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei dem islamistischen Spektrum zuzurechnen und sympathisiere mit der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS). Er unterhalte engen Kontakt zu weiteren Personen aus diesem Spektrum. Seine ideologische Überzeugung bewerbe und verbreite er in sozialen Netzwerken. Zudem habe er einen Hang zu Waffen aller Art. Er befürworte die öffentliche Gewalt gegen „Ungläubige“ und rufe zu Anschlägen auf. Daraus ergebe sich die auf Tatsachen gestützte Prognose, dass von dem Kläger eine terroristische Gefahr ausgehe. Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich. Nach Ablehnung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz durch das bei Klagen gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58 a Aufenth G in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht (Beschluss des Senats vom 16. Januar 2018 - BVerw G 1 VR 12.17) wurde der Kläger in die Türkei abgeschoben. Mit seiner Klage begehrt er die Aufhebung der Abschiebungsanordnung. U.a. macht er geltend, von ihm gehe keine Gefahr aus. Die der Prognose zugrunde liegenden Tatsachen seien nicht belastbar....

Angaben ohne Gewähr. Stand: 22.08.2018