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Deutschland Bund Bundesgerichte BVerwG
22.08.2018
Pressemitteilungen
Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären Aufenthalt zum Aufenthalt zur Beschäftigung
Verfahrensinformation **Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung ** Der Kläger, ein libyscher Staatsangehöriger, beantragte nach Trennung von seiner deutschen Ehefrau und Aufnahme einer Beschäftigung als Ortskraft bei der Libyschen Botschaft die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung nach § 18 Aufenth G. Nach Versagung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit lehnte die Ausländerbehörde den Antrag ab und drohte dem Kläger die Abschiebung an. Das Ve...
Verfahrensinformation **Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung ** Der Kläger, ein libyscher Staatsangehöriger, beantragte nach Trennung von seiner deutschen Ehefrau und Aufnahme einer Beschäftigung als Ortskraft bei der Libyschen Botschaft die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung nach § 18 Aufenth G. Nach Versagung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit lehnte die Ausländerbehörde den Antrag ab und drohte dem Kläger die Abschiebung an. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Ausländerbehörde zur Neubescheidung nach § 18 Abs. 2 Aufenth G. Das Berufungsgericht lehnte die Klage hingegen in vollem Umfang ab, weil der Kläger nicht die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 und 4 Aufenth G erfülle. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der geltend macht, dass § 18 Abs. 3 und 4 Aufenth G keine Anwendung finde auf Beschäftigungen, die keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürften. Dies sei hier nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Besch V aufgrund seines rechtmäßigen Voraufenthalts der Fall. Pressemitteilung Nr. 54/2018 vom 21.08.2018 Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären Aufenthalt zum Aufenthalt zur Beschäftigung Die Privilegierung des § 9 Beschäftigungsverordnung (Besch V), nach der die Ausübung einer Beschäftigung nach bestimmten Vorbeschäftigungs- oder Voraufenthaltszeiten keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, gilt nicht, wenn ein Ausländer von einer...
Angaben ohne Gewähr. Stand: 22.08.2018